Beratung nach § 95 Abs.1aAußstrG.

Vor einvernehmlicher Scheidung müssen sich alle Eltern minderjähriger Kinder einer Beratung „über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder“ unterziehen.

Dieses Gesetz ist seit Februar 2013 in Kraft. Ich führe diese Beratungen seitdem regelmäßig durch.

Meiner Erfahrung nach haben letztendlich alle Eltern aus dieser „Zwangsbeglückung“ profitiert. Manchmal erscheint es sogar sinnvoll, in gewissen Abständen freiwillig weitere Beratungen in Anspruch zu nehmen.

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